Gerichtsurteil · Berufungsinstanz · OLG Hamm

OLG Hamm – Az. I‑31 U 10/24

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2025 im Berufungsverfahren Arthur Levy gegen die Sparkasse an Volme und Ruhr (Sparkasse Hagen) wegen Konto 4409.

Faktenbox – OLG Hamm I-31 U 10/24

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm)
Aktenzeichen:
I-31 U 10/24
Urteilsdatum:
7. Mai 2025
Parteien:
Nachfahre Arthur Levy (Kläger) vs. Sparkasse an Volme und Ruhr (Beklagte)
Streitgegenstand:
Auskunft und Restitution – Konto Nr. 4409 (NS-enteignetes Bankguthaben)
Entscheidung:
Berufung abgewiesen – Ansprüche als verjährt erklärt
Vorinstanz:
LG Hagen, Urteil 11. Dezember 2023
Folgeinstanz:
BGH Karlsruhe – Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (2025/2026)

Das Berufungsverfahren

Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. Dezember 2023 legte der Kläger – ein Nachfahre von Arthur Levy – Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I-31 U 10/24.

Am 26. März 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Das OLG Hamm äußerte in seiner vorläufigen Einschätzung, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wohl verjährt seien.

Urteil vom 7. Mai 2025

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte am 7. Mai 2025 die Abweisung der Klage. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die geltend gemachten Ansprüche wurden als zivilrechtlich verjährt eingestuft.

Das Urteil erging am Vorabend des 80. Jahrestages der Befreiung vom Nationalsozialismus.

Zentrale Rechtsfrage: Verjährung bei NS-verfolgungsbedingten Ansprüchen

Die Kernfrage des Verfahrens ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausgeht: Können öffentlich-rechtliche Sparkassen als Institutionen der öffentlichen Hand die zivilrechtliche Verjährungseinrede bei Ansprüchen erheben, die auf nationalsozialistisches Unrecht zurückgehen?

Der Kläger argumentiert, dass bei NS-verfolgungsbedingten Vermögensentziehungen reguläre Verjährungsfristen nicht anwendbar seien (§ 242 BGB, Treu und Glauben) – insbesondere wenn die Sparkasse selbst durch nachweislich unzutreffende Auskünfte die rechtzeitige Geltendmachung verhindert hat.

Restitutionsklage (November 2025)

Parallel zum Berufungsverfahren reichte der Kläger am 27. Mai 2025 eine Restitutionsklage beim OLG Hamm ein, gestützt auf das neu aufgefundene Dokument vom 3. Dezember 1963, das belegt, dass die Sparkasse noch 1963 Kenntnis des Kontos 4409 hatte. Das OLG Hamm lehnte diese Klage am 26. November 2025 ab.

Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH

Nach den Urteilen des OLG Hamm wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe eingelegt. Das Verfahren ist derzeit (Stand 2025/2026) anhängig.

Verfahrenschronologie

2020–2023

Auskunfts- und Leistungsklage vor dem Landgericht Hagen

11. Dez. 2023

LG Hagen weist Klage ab – Berufung eingelegt

2024

Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm (Az. I-31 U 10/24)

26. März 2025

Mündliche Verhandlung OLG Hamm – vorläufige Einschätzung: Verjährung

7. Mai 2025

Urteil OLG Hamm: Berufung abgewiesen, Ansprüche verjährt

27. Mai 2025

Restitutionsklage beim OLG Hamm (neues Dokument von 1963)

26. Nov. 2025

OLG Hamm lehnt Restitutionsklage ab

2025/2026

Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof Karlsruhe